Aufstellvertrag für Snackautomaten: Welche Laufzeit und welche Kündigungsfrist gelten?

Kurz beantwortet

Eine gesetzliche Höchstlaufzeit gibt es nicht. Nach dem BGH-Urteil vom 7. Oktober 2020 (Az. XII ZR 145/19) gilt eine vorformulierte Mindestlaufzeit von bis zu drei Jahren grundsätzlich als unbedenklich. Längere Bindungen, etwa zehn Jahre, können nur halten, wenn der Standortgeber eine bedeutsame Gegenleistung erhält – zum Beispiel ein Darlehen oder eine erhebliche Umsatzbeteiligung.

Was für ein Vertrag ist der Automatenaufstellvertrag?

Der Automatenaufstellvertrag ist im Gesetz nicht eigens geregelt. Der Bundesgerichtshof ordnet ihn als eigenständigen Gestattungsvertrag ein, als Vertrag eigener Art mit mietrechtlichem Einschlag und personenbezogenen Elementen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2020, Az. XII ZR 145/19). Der Standortgeber gestattet dem Aufsteller, in seinen Räumen einen Automaten zu betreiben. Der Aufsteller übernimmt im Gegenzug den Betrieb. Weil es kein gesetzliches Leitbild mit fertigen Regeln gibt, kommt es stark auf den Vertragstext an. In der Praxis verwenden Aufsteller vorformulierte Verträge. Solche Klauseln unterliegen der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Benachteiligt eine Klausel den Vertragspartner unangemessen, ist sie nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Genau an diesem Maßstab hat der BGH die Mindestlaufzeit eines Aufstellvertrags für einen Getränkeautomaten gemessen.

Wie lang darf die Mindestlaufzeit sein?

Eine feste Obergrenze nennt weder das Gesetz noch der BGH. Das Gericht hat schematische Aussagen zur „richtigen“ Höchstlaufzeit ausdrücklich abgelehnt. Entscheidend ist eine umfassende Abwägung der Interessen beider Seiten, bei der auch die übrigen Klauseln des Vertrags zählen. Als Orientierung lässt sich dem Urteil trotzdem etwas entnehmen: Bei einem reinen Aufstellvertrag, also ohne Darlehen und ohne bedeutende Umsatzbeteiligung für den Standortgeber, gilt eine vorformulierte Laufzeit von bis zu drei Jahren grundsätzlich als unbedenklich. Je länger die Bindung darüber hinausgeht, desto mehr muss der Vertrag dem Standortgeber im Gegenzug bieten. Für Sie als Standortgeber heißt das: Fragen Sie bei jeder Laufzeit über drei Jahre, welche Gegenleistung ihr gegenübersteht. So handhaben wir es: Bei MYSNACKZ vereinbaren wir die Mindestlaufzeit individuell mit dem Standortgeber und halten sie schriftlich im Vertrag fest.

Wann kann eine Laufzeit von zehn Jahren wirksam sein?

Nach dem BGH kann eine Laufzeit von zehn Jahren im Einzelfall unbedenklich sein – wenn der Vertrag mit einer wirtschaftlich bedeutsamen Gegenleistung für den Standortgeber verbunden ist. Das Gericht nennt zwei Beispiele: ein wirtschaftlich bedeutsames Darlehen des Aufstellers an den Standortgeber oder eine erhebliche Umsatzbeteiligung. Im entschiedenen Fall lag die Beteiligung bei 30 bis 40 Prozent des Bruttoumsatzes. Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Wer dem Standortgeber viel Geld vorstreckt oder ihn deutlich am Umsatz beteiligt, darf sich im Gegenzug länger absichern. Fehlt eine solche Gegenleistung, spricht viel dafür, dass eine Zehnjahresbindung den Standortgeber unangemessen benachteiligt. Ob eine konkrete Klausel hält, lässt sich aber nur anhand des gesamten Vertrags beurteilen. Pauschale Aussagen in die eine oder andere Richtung hat der BGH ausdrücklich abgelehnt.

Was gilt, wenn die Laufzeitklausel unwirksam ist?

Ist die Klausel zur Mindestlaufzeit unwirksam, fällt nicht der ganze Vertrag weg. Er gilt dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Seiten können ihn ordentlich kündigen. Weil beim Aufstellvertrag die mietrechtlichen Elemente im Vordergrund stehen, wendet der BGH in seinem Urteil vom 7. Oktober 2020 ergänzend die gesetzliche Kündigungsfrist aus § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB an: Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats. Diese Fristvariante gilt, wenn das Entgelt nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist; bei einer anderen Bemessung des Entgelts kann eine andere Nummer des § 580a Abs. 1 BGB einschlägig sein. Lassen Sie die für Ihren Vertrag richtige Frist von einer Anwältin oder einem Anwalt bestimmen, bevor Sie kündigen. Eine Kündigung zum falschen Termin kostet Zeit. Wichtig ist auch: Ob eine Klausel tatsächlich unwirksam ist, entscheidet im Streitfall ein Gericht. Wer einfach aufhört, den Vertrag zu erfüllen, geht ein Risiko ein. Der sichere Weg ist die anwaltliche Prüfung.

Was sollte der Vertrag außer der Laufzeit regeln?

Die Laufzeit ist nur ein Punkt. Ein vollständiger Aufstellvertrag regelt üblicherweise außerdem die Kündigungsfrist, die Exklusivität, den Zugang zum Standort, die Haftung bei Schäden samt Vandalismus, die Stromkosten und – falls vereinbart – eine Umsatz- oder Standortprovision. Bei der Exklusivität geht es um die Frage, ob der Aufsteller am Standort das alleinige Recht hat, Automaten zu betreiben, oder ob darauf ausdrücklich verzichtet wird. Bei den Stromkosten ist üblich, dass der Automat an eine vorhandene Steckdose des Standortgebers angeschlossen wird; ob es dafür einen Ausgleich gibt, ist Verhandlungssache. Wird eine Provision gezahlt, sollte die Berechnungsgrundlage eindeutig sein. Zur Haftung bei Vandalismus siehe den Ratgeber „Wer haftet bei Vandalismus?“. So handhaben wir es: Bei MYSNACKZ hängt es vom gewählten Modell ab, wer die Stromkosten trägt und ob eine Umsatzbeteiligung oder Standortprovision vereinbart wird – das klären wir individuell mit dem Standortgeber.

Wie kommt man aus einem laufenden Aufstellvertrag heraus?

Zuerst in den Vertrag schauen: Welche Laufzeit ist vereinbart, zu welchem Termin kann gekündigt werden, verlängert sich der Vertrag automatisch? In Foren berichten Standortgeber von Verträgen über fünf bis zehn Jahre, in denen sie keine Klausel für einen vorzeitigen Ausstieg finden. In solchen Fällen lohnt die Prüfung, ob die Laufzeitklausel der AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält. Hat der Standortgeber weder ein Darlehen noch eine bedeutende Umsatzbeteiligung erhalten, ist eine sehr lange formularmäßige Bindung nach den Maßstäben des BGH angreifbar. Das Ergebnis ist aber immer eine Einzelfallentscheidung. Sprechen Sie außerdem mit dem Aufsteller. Ein Automat, der am Standort nicht mehr gewollt ist, bringt auch ihm wenig. Eine einvernehmliche Aufhebung ist oft der schnellere Weg als ein Rechtsstreit.

Woran erkennt man einen fairen Aufstellvertrag?

Ein fairer Vertrag ist vor allem verständlich. Laufzeit, Kündigungsfrist und Verlängerung stehen klar im Text und nicht im Kleingedruckten. Die Bindung ist überschaubar oder durch eine erkennbare Gegenleistung begründet. Haftung und Vandalismus sind ausdrücklich geregelt. Es ist festgehalten, wer den Strom trägt und wer welche Flächen reinigt. Einzelne Aufsteller werben inzwischen mit Verträgen ganz ohne Mindestlaufzeit. Das ist für den Standortgeber bequem, aber nicht das einzige Kriterium: Auch ein Vertrag mit moderater Laufzeit kann fair sein, wenn der Aufsteller dafür in ein neues Gerät investiert. Bitten Sie vor der Unterschrift um den vollständigen Vertragstext und nehmen Sie sich Zeit zum Lesen. So handhaben wir es: Die Kündigungsfrist vereinbaren wir bei MYSNACKZ individuell mit dem Standortgeber und halten sie schriftlich im Vertrag fest.

Mindestlaufzeit im Automatenaufstellvertrag – Einordnung nach BGH, Urteil vom 7. Oktober 2020 (XII ZR 145/19)
Vertragskonstellation Vorformulierte Mindestlaufzeit Einordnung
Reiner Aufstellvertrag, keine besondere Gegenleistung für den Standortgeber bis zu 3 Jahre grundsätzlich unbedenklich (§ 307 Abs. 1 BGB)
Reiner Aufstellvertrag, keine besondere Gegenleistung deutlich über 3 Jahre angreifbar; Interessenabwägung im Einzelfall
Vertrag mit wirtschaftlich bedeutsamem Darlehen an den Standortgeber bis zu 10 Jahre kann im Einzelfall unbedenklich sein
Vertrag mit erheblicher Umsatzbeteiligung (im entschiedenen Fall 30–40 % vom Bruttoumsatz) bis zu 10 Jahre kann im Einzelfall unbedenklich sein
Laufzeitklausel unwirksam Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit ordentliche Kündigung möglich, ergänzend § 580a Abs. 1 BGB (meist Nr. 3)

Konditionen und Ablauf einer Miete stehen im Überblick auf der Seite Snackautomat mieten – Konditionen.

Häufige Fragen zu Laufzeit und Kündigung

Wie lange läuft ein Automatenaufstellvertrag üblicherweise?

Eine belastbare Marktstatistik gibt es dazu nicht. Als rechtliche Orientierung dient das BGH-Urteil vom 7. Oktober 2020 (XII ZR 145/19): Vorformulierte Mindestlaufzeiten bis zu drei Jahren gelten bei reinen Aufstellverträgen grundsätzlich als unbedenklich. Einzelne Aufsteller verzichten ganz auf eine Mindestlaufzeit. Längere Bindungen brauchen eine bedeutsame Gegenleistung für den Standortgeber.

Ist ein Aufstellvertrag über zehn Jahre unwirksam?

Nicht automatisch. Der BGH hält zehn Jahre im Einzelfall für unbedenklich, wenn der Standortgeber ein wirtschaftlich bedeutsames Darlehen oder eine erhebliche Umsatzbeteiligung erhält; im entschiedenen Fall waren es 30 bis 40 Prozent vom Bruttoumsatz. Ohne solche Gegenleistung ist eine so lange formularmäßige Bindung angreifbar. Entscheidend ist immer die Abwägung im Einzelfall.

Kann ich einen Aufstellvertrag vorzeitig kündigen?

Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit ist nur möglich, wenn der Vertrag sie vorsieht oder die Laufzeitklausel unwirksam ist. Ist sie nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet und ist mit gesetzlicher Frist kündbar. Lassen Sie das anwaltlich prüfen. Oft führt auch ein Gespräch über eine einvernehmliche Aufhebung zum Ziel.

Welche Kündigungsfrist gilt, wenn im Vertrag keine steht?

Dann greift nach dem BGH ergänzend die gesetzliche Kündigungsfrist des Mietrechts, meist § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB (Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats), weil beim Aufstellvertrag die mietrechtlichen Elemente im Vordergrund stehen. Welche Nummer der Vorschrift im konkreten Fall greift, hängt von der Bemessung des Entgelts ab. Lassen Sie den Kündigungstermin vor dem Absenden anwaltlich bestimmen.

Was bedeutet Exklusivität im Aufstellvertrag?

Eine Exklusivitätsklausel gibt dem Aufsteller das alleinige Recht, am Standort Automaten zu betreiben. Der Standortgeber darf dann keinen zweiten Anbieter zulassen. Das kann sinnvoll sein, weil sich die Investition in ein Gerät sonst schwer rechnet. Sie sollten aber wissen, ob und für welche Warengruppen die Klausel gilt – etwa nur für Snacks oder auch für Kaffee und Wasser.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand September 2026. Er ist keine Rechtsberatung. Ob eine Vertragsklausel wirksam ist, hängt vom gesamten Vertrag ab und sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Sie möchten Laufzeit und Kündigungsfrist kennen, bevor Sie sich entscheiden? Wir nennen Ihnen beides im ersten Gespräch und schicken den Vertragstext vorab.